Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§53d Nebelschlußleuchten
(1) Die
Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das
Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige
Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder
zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer
Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt
der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm under der höchste
Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen
muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte
und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine
Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon
angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten
müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die
Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer
oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind
Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten
unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die
Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für
Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete
Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte
für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein
muß, angezeigt werden.
(6) In einem Zug
brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten.
Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten
Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw.
Wiedereinschaltung selbsttätig duch Aufstecken bzw. Abziehen des
Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.